Minijob-Rechner 2026: Gehalt und Abgaben berechnen
Minijob-Gehalt, 602-Euro-Grenze und Arbeitgeber-Abgaben · kostenlos ohne Anmeldung
Monatsverdienst
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– pro Jahr
AG-Pauschalabgaben (ca. 30 %)
Bei Midijob oder regulärer Beschäftigung gelten individuelle Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer – kein Pauschalverfahren.
Schätzwert · Minijob-Grenze 2026: 602 €/Monat · Keine Steuerberatung. AG-Abgaben ohne Unfallversicherung und U1/U2-Umlage.
Wie funktioniert die Minijob-Grenze (602-Euro-Grenze)?
Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) zeichnet sich dadurch aus, dass das monatliche Brutto-Arbeitsentgelt eine gesetzlich festgelegte Grenze nicht überschreitet. Seit einer Reform ist diese Verdienstgrenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie berechnet sich auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Im Jahr 2026 liegt die monatliche Verdienstgrenze bei exakt 602 €.
Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich versicherungsrechtlich nicht mehr um einen Minijob, sondern um einen sogenannten Midijob (Übergangsbereich bis 2.000 €/Monat), bei dem für den Arbeitnehmer gleitende Sozialversicherungsbeiträge anfallen.
Abgaben und Pauschalsteuern für Arbeitgeber im Überblick
Obwohl Minijobs für Arbeitnehmer meist abgabenfrei sind („Netto gleich Brutto“), ist die Beschäftigung für Arbeitgeber mit Nebenkosten verbunden. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalabgaben von insgesamt ca. 30 % an die Minijob-Zentrale:
- Krankenversicherung: 13 % (pauschal, nur wenn der Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist).
- Rentenversicherung: 15 % (pauschal).
- Pauschale Lohnsteuer: 2 % (inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
- Umlagen & Unfallversicherung: Umlage U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) und die Insolvenzgeldumlage (zusammen ca. 1,0–1,5 % je nach Kasse) sowie der individuelle Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Rentenversicherungspflicht: Lohnt sich die Befreiung?
Grundsätzlich sind Minijobber in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Arbeitnehmer zahlt dabei einen Eigenanteil von 3,6 % des Bruttolohns (die Aufstockung auf den regulären Beitragssatz von 18,6 %, da der Arbeitgeber bereits 15 % pauschal abführt). Bei einem maximalen Verdienst von 602 € entspricht dies einem monatlichen Eigenanteil von 21,67 €.
Vorteil der Aufstockung: Man erwirbt vollwertige Rentenzeiten, behält den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und kann staatliche Förderungen wie die Riester-Rente in Anspruch nehmen. Man kann sich jedoch schriftlich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil von 3,6 %, allerdings gehen auch die vollen Rentenansprüche verloren.
Häufige Fragen
Was ist die Minijob-Grenze 2026? ↓
Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 602 € pro Monat bzw. 7.224 € pro Jahr. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Bei einem Mindestlohn von 13,90 € und maximal 43,33 Wochenstunden ergibt sich die monatliche Verdienstgrenze.
Muss ich als Minijobber Steuern zahlen? ↓
Nein – beim Minijob zahlt der Arbeitnehmer in der Regel keine Lohnsteuer. Der Arbeitgeber übernimmt eine pauschale Lohnsteuer von 2 %. Dein Netto entspricht damit deinem Brutto. Eine Ausnahme gilt nur, wenn du den Minijob in die individuelle Lohnsteuerkarte aufnehmen lässt.
Wie viel darf ich nebenbei im Minijob verdienen? ↓
Als Minijobber darfst du bis zu 602 € pro Monat (2026) verdienen. Wichtig: Du kannst mehrere Minijobs haben, aber die Gesamtverdienste aller Minijobs zusammen dürfen die Grenze nicht überschreiten. Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist zulässig und wird nicht zusammengerechnet.
Was sind die Abgaben des Arbeitgebers beim Minijob? ↓
Der Arbeitgeber zahlt beim Minijob insgesamt ca. 30 % Pauschalabgaben: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer. Hinzu kommen je nach Branche Beiträge zur Unfallversicherung sowie ein Beitrag zum Ausgleichsverfahren (U1/U2). Diese Abgaben trägt ausschließlich der Arbeitgeber – du bekommst dein volles Gehalt ausbezahlt.
Zählt der Minijob auf die Rentenversicherung an? ↓
Ja – Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer zahlt einen Eigenanteil von 3,6 % (Aufstockung auf den vollen Beitragssatz von 18,6 %). Dadurch erwirbt man vollwertige Rentenansprüche. Wer das nicht möchte, kann sich schriftlich befreien lassen – verliert dann aber Ansprüche wie Rehabilitation und Rente wegen Erwerbsminderung.
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