Check-Dein-Gehalt.online

Minijob-Rechner 2026

Kostenlos · ohne Anmeldung · Minijob-Grenze & AG-Abgaben sofort

€/h
13,90 €/h 50,00 €/h
h
1 h 80 h

Monatsverdienst

– pro Jahr

Monatsverdienst (netto = brutto)
Jahresverdienst

AG-Pauschalabgaben (ca. 30 %)

Krankenversicherung (13 %)
Rentenversicherung (15 %)
Pauschale Lohnsteuer (2 %)
AG-Kosten gesamt
Gesamtkosten AG

Schätzwert · Minijob-Grenze 2026: 602 €/Monat · Keine Steuerberatung. AG-Abgaben ohne Unfallversicherung und U1/U2-Umlage.

Häufige Fragen

Was ist die Minijob-Grenze 2026?

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 602 € pro Monat bzw. 7.224 € pro Jahr. Sie ist dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Bei einem Mindestlohn von 13,90 € und maximal 43,33 Wochenstunden ergibt sich die monatliche Verdienstgrenze.

Muss ich als Minijobber Steuern zahlen?

Nein – beim Minijob zahlt der Arbeitnehmer in der Regel keine Lohnsteuer. Der Arbeitgeber übernimmt eine pauschale Lohnsteuer von 2 %. Dein Netto entspricht damit deinem Brutto. Eine Ausnahme gilt nur, wenn du den Minijob in die individuelle Lohnsteuerkarte aufnehmen lässt.

Wie viel darf ich nebenbei im Minijob verdienen?

Als Minijobber darfst du bis zu 602 € pro Monat (2026) verdienen. Wichtig: Du kannst mehrere Minijobs haben, aber die Gesamtverdienste aller Minijobs zusammen dürfen die Grenze nicht überschreiten. Ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist zulässig und wird nicht zusammengerechnet.

Was sind die Abgaben des Arbeitgebers beim Minijob?

Der Arbeitgeber zahlt beim Minijob insgesamt ca. 30 % Pauschalabgaben: 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer. Hinzu kommen je nach Branche Beiträge zur Unfallversicherung sowie ein Beitrag zum Ausgleichsverfahren (U1/U2). Diese Abgaben trägt ausschließlich der Arbeitgeber – du bekommst dein volles Gehalt ausbezahlt.

Zählt der Minijob auf die Rentenversicherung an?

Ja – Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer zahlt einen Eigenanteil von 3,6 % (Aufstockung auf den vollen Beitragssatz von 18,6 %). Dadurch erwirbt man vollwertige Rentenansprüche. Wer das nicht möchte, kann sich schriftlich befreien lassen – verliert dann aber Ansprüche wie Rehabilitation und Rente wegen Erwerbsminderung.