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Gehaltstransparenzgesetz 2026: Dein Recht auf Auskunft

Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Recht, zu erfahren, was vergleichbare Kolleginnen und Kollegen verdienen — zumindest als statistischen Mittelwert. Wer das Gesetz kennt und richtig anwendet, hat eine fundierte Grundlage für die nächste Gehaltsverhandlung. Dieser Ratgeber erklärt, wer Anspruch hat, was genau abgefragt werden kann und wie der Prozess konkret abläuft.


Was ist das Entgelttransparenzgesetz?

Das Entgelttransparenzgesetz trat am 6. Juli 2017 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist es, die Entgeltgleichheit zwischen Frauen und Männern zu fördern und mehr Transparenz über die Vergütungsstrukturen in Unternehmen herzustellen. Kern des Gesetzes ist ein individueller Auskunftsanspruch: Beschäftigte können schriftlich erfragen, wie hoch das mittlere Entgelt von mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts in einer vergleichbaren Tätigkeit ist.

Das Gesetz verpflichtet außerdem größere Unternehmen dazu, regelmäßige Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit zu veröffentlichen. Der individuelle Auskunftsanspruch ist jedoch der Bereich, der für die meisten Beschäftigten im Alltag die größte praktische Relevanz hat.


Wer hat Anspruch auf Auskunft?

Der Auskunftsanspruch gilt nicht für alle Betriebe gleichermaßen. Entscheidend ist die Betriebsgröße.

VoraussetzungRegelung
Mindestgröße des Betriebs200 Beschäftigte im selben Unternehmen
BeschäftigungsverhältnisArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch in Teilzeit oder befristet
Häufigkeit der AnfrageEinmal pro zwei Jahre (außer bei wesentlicher Änderung der Tätigkeit)
Geschlecht der VergleichsgruppeMindestens sechs Personen des anderen Geschlechts in vergleichbarer Tätigkeit müssen vorhanden sein
LeiharbeitnehmerAnspruch gegenüber dem Entleiher, sofern dort 200+ Beschäftigte

Arbeitnehmer in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten haben keinen gesetzlichen Auskunftsanspruch nach dem EntgTranspG. Sie sind nicht vollständig ohne Optionen — Tarifverträge oder freiwillige Betriebsvereinbarungen können weitergehende Regelungen enthalten.

Wer zählt als „vergleichbar”?

Das Gesetz stellt auf eine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit ab. Dabei werden die Anforderungen der Tätigkeit berücksichtigt, nicht die individuelle Qualifikation oder das Dienstalter. Kriterien für Vergleichbarkeit sind unter anderem:


Was regelt das Gesetz — und was nicht?

Es gibt häufig Missverständnisse darüber, was das EntgTranspG tatsächlich leistet. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick.

Das Gesetz regeltDas Gesetz regelt nicht
Auskunft über das Median-Gehalt einer VergleichsgruppeDen genauen Lohn einzelner Kolleginnen oder Kollegen
Entgelt für gleiche oder gleichwertige TätigkeitenBoni, die individuell verhandelt wurden (je nach Ausgestaltung)
Mehrere Entgeltbestandteile (Grundgehalt + ein weiteres, z. B. Schichtzulage)Vollständige Vergütungsstruktur des Unternehmens
Pflicht zur Gehaltsanpassung bei festgestellter Ungleichheit (mittelbar über Klagemöglichkeit)Eine automatische Lohnerhöhung durch die Auskunft
Berichtspflichten für Unternehmen ab 500 BeschäftigteAuskunft in Betrieben unter 200 Beschäftigten

Die Auskunft nennt also keine Namen und keine genauen Zahlen einzelner Personen, sondern den statistischen Median von mindestens sechs Vergleichspersonen. Der Datenschutz der Kolleginnen und Kollegen bleibt gewahrt.


So stellst du eine Auskunftsanfrage: Schritt für Schritt

Der Weg zur Auskunft ist klar geregelt. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser die erste Anlaufstelle. In Betrieben ohne Betriebsrat richtest du die Anfrage direkt an den Arbeitgeber.

SchrittWas zu tun istHinweis
1. PrüfenHat das Unternehmen mindestens 200 Beschäftigte?Öffentliche Angaben, Impressum, HR-Abteilung fragen
2. Vergleichsgruppe definierenWelche Tätigkeit soll verglichen werden?Eigene Jobbeschreibung und vergleichbare Stellen im Unternehmen recherchieren
3. Anfrage formulierenSchriftliche Anfrage an Betriebsrat oder ArbeitgeberForm: Brief oder E-Mail; Inhalt: Auskunft über Median-Entgelt der Vergleichsgruppe
4. Frist abwartenBetriebsrat hat 3 Monate Zeit, Arbeitgeber ebenfallsFrist läuft ab Eingang der Anfrage
5. Auskunft prüfenIst die Auskunft vollständig und plausibel?Bei Unvollständigkeit: schriftlich nachfragen
6. EinordnenEigenes Gehalt mit Median vergleichenLiegt man darunter, ist das ein Gesprächsaufhänger für die Verhandlung

Die Rolle des Betriebsrats

In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser gesetzlich die zuständige Stelle für den Auskunftsanspruch. Der Betriebsrat hat Zugang zu den Gehaltsdaten und ist verpflichtet, die Auskunft zu erteilen. Er darf dabei keine Rückschlüsse auf individuelle Personen zulassen.

Gibt es keinen Betriebsrat, ist der Arbeitgeber direkt auskunftspflichtig. Er kann die Auskunft nicht verweigern, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.


Welche Entgeltbestandteile werden mitgeteilt?

Die Auskunft umfasst das Bruttoentgelt und einen weiteren Entgeltbestandteil. Du kannst selbst angeben, welcher zweite Bestandteil für dich relevant ist — zum Beispiel:

Individuell ausgehandelte Boni, die nicht systematisch an alle Beschäftigten der Vergleichsgruppe gezahlt werden, fallen nicht zwingend darunter. Hier kommt es auf die konkrete betriebliche Ausgestaltung an.


Auskunft erhalten — und dann?

Die Auskunft allein verpflichtet den Arbeitgeber zu nichts. Sie ist jedoch ein sachliches Argument in der Gehaltsverhandlung. Wer nachweisen kann, dass das eigene Gehalt unter dem Median der Vergleichsgruppe liegt, hat eine belastbare Grundlage.

Einige Hinweise für den Umgang mit der Auskunft:

Für eine umfassende Einschätzung deines Gehalts empfiehlt sich auch ein Blick auf die Gehaltsübersichten nach Berufsfeld, um das eigene Vergütungsniveau im Marktkontext zu verorten.


Gehaltstransparenz als Verhandlungsargument

Das EntgTranspG ist kein Automatismus für eine Gehaltserhöhung. Es schafft aber Transparenz über ein oft intransparentes Thema und gibt Beschäftigten ein Werkzeug an die Hand, das sie ohne gesetzliche Grundlage nicht hätten.

Wer eine Gehaltsanpassung anstrebt, sollte die Auskunft in eine breitere Vorbereitung einbetten:

Mehr dazu, wie viel Prozent Erhöhung realistisch und vertretbar ist, liest du im Ratgeber Gehaltserhöhung: Wie viel Prozent sind angemessen?.


Häufige Fragen

Gilt das Entgelttransparenzgesetz auch für kleine Unternehmen?

Nein. Der individuelle Auskunftsanspruch gilt nur in Betrieben mit mindestens 200 Beschäftigten. Kleinere Unternehmen sind nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen. In manchen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen kann jedoch ein weitergehender Transparenzanspruch geregelt sein.

Bekomme ich das genaue Gehalt meiner Kollegin oder meines Kollegen mitgeteilt?

Nein. Das Gesetz schützt die Privatsphäre der einzelnen Beschäftigten. Mitgeteilt wird ausschließlich der statistische Median der Vergleichsgruppe, die aus mindestens sechs Personen des anderen Geschlechts bestehen muss. Einzelne Gehälter werden nicht offengelegt.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Auskunft verweigert?

Verweigert der Arbeitgeber die Auskunft ohne Rechtsgrundlage, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Betroffene können sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden oder rechtlichen Beistand suchen. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber die Beweislast, dass kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt.

Kann ich auf Basis der Auskunft sofort eine Gehaltserhöhung verlangen?

Die Auskunft begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Gehaltserhöhung. Sie ist ein Indikator, der belegt, ob eine mögliche Ungleichbehandlung vorliegt. Bei einer festgestellten Ungleichheit kann eine Anpassung verlangt und notfalls eingeklagt werden — das erfordert jedoch in der Regel rechtliche Unterstützung.

Wie oft darf ich eine Auskunft anfordern?

Grundsätzlich einmal alle zwei Jahre. Eine erneute Anfrage ist früher möglich, wenn sich die Tätigkeit oder die Position wesentlich verändert hat — zum Beispiel nach einer Beförderung oder einem Aufgabenwechsel.


Alle Angaben basieren auf dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) in der zum Redaktionsdatum geltenden Fassung. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.