Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen 2026
Ab 2026 müssen Arbeitgeber in der EU verpflichtet Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen angeben. Die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/970 steht noch aus — doch die Richtlinie gilt bereits und Beschäftigte können sich auf ihre Auskunftsrechte berufen.
Was sagt die EU-Richtlinie 2023/970?
Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz (Richtlinie (EU) 2023/970) verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Gehaltsspannen vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses offenzulegen. Ziel ist es, Entgeltunterschiede zwischen Frauen und Männern abzubauen und mehr Transparenz am Arbeitsmarkt zu schaffen.
Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht endete am 7. Juni 2026. Arbeitnehmer können sich jedoch bereits jetzt auf die Rechte aus der Richtlinie berufen – auch wenn die deutsche Umsetzung noch aussteht.
Wer ist betroffen?
Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber in der EU – unabhängig von der Unternehmensgröße. Anders als beim Auskunftsrecht nach § 17 EntgTranspG (das erst ab 200 Beschäftigten greift) gibt es bei der Offenlegungspflicht in Stellenausschreibungen keine Mindestgröße.
Auch kleine und mittlere Unternehmen müssen ihre Gehaltsspannen offenlegen, sobald die nationale Umsetzung in Kraft tritt.
Was muss in der Gehaltsspanne stehen?
Die Richtlinie fordert, dass die Gehaltsspanne vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses offengelegt werden. Dies kann in der Stellenausschreibung selbst oder in einem verbindlichen Anhang geschehen.
Die Spanne sollte das untere und obere Ende des Gehalts für die jeweilige Position umfassen. Auch Zusatzleistungen wie Boni, Zulagen oder Sonderzahlungen sollten transparent gemacht werden, soweit sie vereinbart sind.
Rechtliche Folgen bei Nichteinhaltung
Arbeitgeber, die keine Gehaltsspannen in ihren Stellenausschreibungen angeben, riskieren rechtliche Konsequenzen:
- Beschäftigte können sich auf ihre Auskunftsrechte berufen
- Bußgelder nach nationalem Recht der Mitgliedstaaten
- Der Verdacht auf Entgeltdiskriminierung kann zur Beweislastumkehr führen
- Schadensersatzansprüche bei nachgewiesener Diskriminierung
Was können Beschäftigte tun?
Wenn eine Stellenausschreibung keine Gehaltsspanne enthält, haben Beschäftigte mehrere Möglichkeiten:
- Schriftliche Anfrage: Vor dem Vorstellungsgesprück um Offenlegung der Gehaltsspanne bitten
- Auskunftsrecht nach § 17 EntgTranspG: In Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten bereits jetzt nutzbar
- Betriebsrat einschalten: Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei Fragen der Entgeltgestaltung
- Gewerkschaft kontaktieren: Beratung und rechtliche Unterstützung bei Diskriminierungsverdacht
Gehaltsdaten als Verhandlungsgrundlage
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Ab wann müssen Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen angegeben werden?
Die EU-Richtlinie (EU) 2023/970 sieht vor, dass Gehaltsspannen vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses offengelegt werden müssen. Die Frist zur Umsetzung in deutsches Recht endete am 7. Juni 2026. Arbeitgeber sollten Gehaltsspannen bereits jetzt angeben, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Gilt die Pflicht für alle Arbeitgeber in der EU?
Ja, grundsätzlich gilt die Pflicht für alle Arbeitgeber in der EU-Mitgliedstaaten. Die konkrete Ausgestaltung kann je nach Mitgliedstaat variieren. In Deutschland steht die nationale Umsetzung der Richtlinie noch aus, aber die Rechte aus der Richtlinie können bereits direkt geltend gemacht werden.
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber keine Gehaltsspanne angibt?
Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflicht können Beschäftigte sich auf ihre Auskunftsrechte berufen. In vielen EU-Staaten drohen Bußgelder. Zudem kann das Fehlen von Gehaltsspannen ein Indiz für Diskriminierung im Sinne des AGG sein.
Können Beschäftigte Schadensersatz fordern?
Ja, bei nachgewiesener Entgeltdiskriminierung können Beschäftigte Schadensersatz fordern. Die EU-Richtlinie sieht eine Beweislastumkehr vor: Liegt eine anfängliche Diskriminierung vor, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass keine Ungleichbehandlung stattgefunden hat.
Gibt es Ausnahmen für kleine Unternehmen?
Die EU-Richtlinie enthält keine pauschale Ausnahme für kleine Unternehmen. Die Offenlegungspflicht gilt unabhängig von der Unternehmensgröße. Allerdings können Mitgliedstaaten bei der Umsetzung bestimmte Erleichterungen vorsehen. In Deutschland regelt das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) zusätzliche Auskunftsrechte ab 200 Beschäftigten.
Wie können Beschäftigte ihre Auskunftsrechte durchsetzen?
Beschäftigte können schriftlich die Offenlegung der Gehaltsspannen für die angestrebte Position verlangen. Bei Betrieben mit mehr than 200 Beschäftigten besteht zudem ein Auskunftsrecht nach § 17 EntgTranspG. Im Streitfall können Betriebsräte, Gewerkschaften oder Anwälte unterstützen.
Was ist der Unterschied zwischen EU-Richtlinie und deutschem Entgelttransparenzgesetz?
Die EU-Richtlinie 2023/970 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen offenzulegen und Auskunftsrechte zu stärken. Das deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) von 2017 regelt bereits das individuelle Auskunftsrecht ab 200 Beschäftigten. Die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie steht in Deutschland noch aus.